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ZK1 2019 72

Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Graubünden · 2019-08-07 · Deutsch GR
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Beistandschaft (Ablehnung des Antrags auf Anpassung) | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Zwei von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden eröffnete Abklärungsverfahren im Februar 2014 und im Janu- ar 2015 wurden mit der Feststellung abgeschlossen, dass die geprüften Hilfestel- lungen als nicht notwendig erachtet wurden und keine genügenden Hinweise vor- lagen, die eine Massnahme gegen den Willen von X._____ rechtfertigten. Auf- grund einer Gefährdungsmeldung von A._____, der ehemaligen Arbeitgeberin von X._____, vom 30. März 2016 befasste sich die KESB Nordbünden erneut mit X._____. Auch dieses Abklärungsverfahren endete am 5. Juli 2016 ohne Erlass von Massnahmen. B. In der Folge und aufgrund erneuter Hinweise über die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie der Ankündigung, dass er die ambulante psychiatrische Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten abbrechen werde, teilte die KESB Nordbünden X._____ am 26. Oktober 2016 mit, dass erneut Ab- klärungen zum fraglichen Schutzbedarf aufgenommen werden. C. In der Folge erging der Entscheid der Kollegialbehörde KESB Nordbünden vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 23. Dezember 2016, mit welchem für X._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. 395 ZGB) für die Bereiche Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit und Bildung, öffentliche Verwaltung, Versicherungen und soziale Teilhabe errichtet und A._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beistand eingesetzt wurde. Die Beistandsperson wurde gehalten, der KESB Nordbünden alle zwei Jahre (erstmals per 31. Oktober 2018) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Re- chenschaftsbericht und ein aktuelles Budget einzureichen und bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ die KESB Nord- bünden zu informieren. D. Dagegen erhob X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte X._____ mit, dass seine Beschwerdeeingabe keinen rechtsgenüglichen Antrag gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB enthalte. In der Folge berichtigte X._____ seine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 14. Dezember 2016. E. Mit Entscheid vom 6. März 2017 stützte das Kantonsgericht von Graubün- den den Entscheid der KESB Nordbünden und wies die Beschwerde ab.

3 / 11 F. Diesen Abweisungsentscheid zog X._____ ans Bundesgericht weiter. Auf- grund offensichtlich unzureichender Begründung wurde mit Urteil vom 9. Mai 2017 nicht auf die Beschwerde eingetreten. G. Der Beistand legte am 3. Juli 2017 das mit dem Errichtungsentscheid auf- geforderte Eingangsinventar per 14. Dezember 2016 zur Genehmigung und ein Budget für die laufende Rechenschaftsperiode zur Kenntnisnahme vor. Dieses wurde von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 geneh- migt. H. Am 23. Januar 2019 erstellte der Beistand einen Rechenschaftsbericht für die Periode vom 15. Dezember 2016 bis zum 31. Oktober 2018 über die Vertre- tungsbeistandschaft für X._____, welchem gleichentags eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde. Der Beistand kommt in dem Bericht abschliessend zu dem Ergebnis, anstelle der bisherigen Massnahme sei eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB zu errichten. I. X._____ verfasste am 31. Januar 2019 eine Stellungnahme zu dem voran- gegangenen Rechenschaftsbericht. Darin äusserte er sich in schwer verständli- cher Weise zu verschiedenen Themen, wie beispielsweise zur Buchhaltung und Administration der Mittel. Zum konkreten Vorschlag des Beistands in Bezug auf die Änderung der Beistandschaft sind keine eindeutigen Äusserungen erkennbar. J. Mit Entscheid vom 21. März 2019, mitgeteilt am 28. März 2019, lehnte die KESB Nordbünden den Antrag um Anpassung der Beistandschaft ab. Stattdessen solle die errichtete Massnahme in unveränderter Weise fortgeführt werden. K. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. April 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden und führte aus, dass die Feststellungen der KESB Nordbünden betreffend seine angeblich fehlende Zu- stimmung zur Begleitbeistandschaft falsch seien. Zu inhaltlichen Gründen seien "Einsichten möglich, die aus den bisherigen Beistandschaftsjahren (zwei) gefun- den sind, gegenseitig" (KG act. A.1). Er konkretisierte, dass das Gespräch sinnvoll sei. L. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 beantragte die KESB Nord- bünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese eingetreten werden könne.

4 / 11 M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB Nordbünden direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommen- tar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). X._____ ist somit als unmittel- bar Betroffener des angefochtenen Entscheids ohne weiteres zu dessen Anfech- tung legitimiert. 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2019 mitgeteilt. Damit ist die am

27. April 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangene Eingabe frist- gerecht erfolgt. 1.4. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom

28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend fehlt der Beschwerdeschrift vom 27. April 2019 ein eigentliches Rechtsbegehren. Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er mit der Schluss- folgerung der KESB Nordbünden, er habe seine Zustimmung zu einer Begleitbei- standschaft nicht gegeben, nicht einverstanden ist. Was er genau mit den "inhaltli-

5 / 11 chen" (KG act. A.1) Gründen für die Beibehaltung der Vertretungsbeistandschaft meint, ist aus seiner Beschwerde nicht ohne weiteres ersichtlich. Offensichtlich ist aber, dass er die Auffassung der KESB Nordbünden nicht teilt und diese als falsch bezeichnet. Bereits aus der Tatsache, dass er gegen den Entscheid der KESB Nordbünden Beschwerde eingereicht hat, folgt ohne Zweifel, dass er den Ent- scheid so nicht akzeptieren will. Die zwar nicht leicht verständlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift deuten darauf hin, dass er mit dem Vorschlag des Bei- stands einverstanden wäre, die Vertretungsbeistandschaft in eine blosse Begleit- beistandschaft umzuwandeln. Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob die KESB Nordbünden den entsprechenden Antrag des Beistandes zu Recht abgelehnt hat. 1.5. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, da die aufschie- bende Wirkung des Rechtsmittels weder durch die KESB Nordbünden entzogen wurde noch für die Beschwerdeinstanz ein Grund besteht, diese zu entziehen. 2.1. Zu beachten sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurtei- lung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB Nordbünden bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 2.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die

6 / 11 Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.1. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person ein- greifen (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2018, N 9 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) dürfen behördliche Massnahmen nur angeordnet werden, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü- gend erscheint. Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass, d.h. bedürfnisge- recht zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestim- men und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzu- legen (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.w.H.; Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Bei dem Beschwerdeführer war eine psychische Er- krankung (paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.0 und ICD-10: F20.9]), die in verschiedenen Lebensbereichen erhebliche Auswirkungen zeitigte, Auslöser sei- nes Schwächezustandes (vgl. KESB act. C22, C17, C13 und A8). In seinem Urteil vom 6. März 2017 sah das Kantonsgericht von Graubünden den Schwächezu- stand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als gegeben an und erachtete die Errich- tung einer Vertretungsbeistandschaft für X._____ infolgedessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit als angezeigt. 3.2. Aus Art. 414 ZGB erschliesst sich eine unverzügliche Meldungspflicht des Beistandes oder der Beiständin an die Erwachsenenschutzbehörde über Umstän- de, die einer Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Mass- nahme ermöglichen (vgl. auch Ziff. 6 des Entscheids zur Beistandserrichtung vom

14. Dezember 2016). Die Bestimmung soll sicherstellen, dass der betreuten Per- son der aufgrund des Schwächezustandes zustehende Schutz und die erforderli-

7 / 11 che Hilfe gewährt werden. Es soll damit aber auch vermieden werden, dass Per- sonen länger als nötig unter einer Erwachsenen- oder Kindesschutzmassnahme oder einer Massnahme mit zu weitgehendem Eingriff in die Rechtsstellung und Freiheit der Person stehen. Erfahrungsgemäss besteht die Tendenz, dass eine einmal errichtete Massnahme bestehen bleibt (Häfeli, in: Büchler/Hä- feli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, N 4 zu Art. 414 ZGB). Die KESB Nordbünden ihrerseits hat eine Beistandschaft auf Antrag der betroffe- nen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen aufzuheben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat. So kann eine Vertretungs- /Verwaltungsbeistandschaft aufgehoben und eine Begleitbeistandschaft errichtet werden. 3.3.1. In dem Rechenschaftsbericht vom 23. Januar 2019 führte der Beistand aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche Zielsetzungen erreicht habe. Die Selbstän- digkeit seines Klienten im Bereich Wohnen zeige sich in der Haushaltsführung wie auch in der Bezahlung der Miete, wobei der Beschwerdeführer jeweils auf keine Hilfe angewiesen sei. Gesundheitlich sei er sehr stabil gewesen und habe in den vergangenen zwei Jahren keine stationären Therapien benötigt. Nach Bedarf nehme dieser rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch. Wegen Arbeitsunfähig- keit beziehe der Beschwerdeführer eine IV-Rente. Weiter stellte der Beistand fest, dass sich für seinen Klienten keine Massnahme zur Vermeidung eines Liquidität- sengpasses resp. einer Überschuldung aufdränge. Zwischen den beiden habe sich eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt. Gespräche bei der Berufsbeistand- schaft fanden in der Regel jede 6 Wochen statt. Der Beistand kam in seinem Be- richt abschliessend zur Erkenntnis, dass sein Klient in der entsprechenden Be- richtsperiode bewiesen habe, dass er in den meisten Lebensbereichen genügend selbständig handeln konnte. Trotz anfänglichem Widerstand gegenüber der Schutzmassnahme sei die Zusammenarbeit mit dem Beistand konstruktiv gewe- sen. In den Bereichen Administration, Steuern und Budget sei der Beschwerdefüh- rer auf Fachhilfe angewiesen. Der konkrete Vorschlag des Beistandes lautete demnach auf Errichtung einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB. 3.3.2. Ohne eine einzige eigene Abklärung oder Anhörung des Betroffenen im Zusammenhang mit einer möglichen Umwandlung der Massnahme kam die KESB Nordbünden in ihrem Entscheid vom 21. März 2011 zum Schluss, der Antrag des Beistandes sei abzulehnen. Die Erwachsenenschutzbehörde begründete ihren

8 / 11 Entscheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer der Änderung nicht zuge- stimmt habe und verwies dabei auf die Besprechung mit dessen Beistand. Weiter führte sie aus, erscheine die Begleitbeistandschaft von vornherein als nicht genü- gend. Der ganze bisherige Verlauf zeige, dass der Beschwerdeführer gesund- heitsbedingt in zentralen Lebensbereichen, wie Finanzen und Administration nicht selbständig handlungsfähig und auf Vertretung angewiesen sei. Die momentan relativ stabile und selbständige Verfassung des Beschwerdeführers sei aus Ge- samtsicht verhältnismässig kurz. 3.3.3. Unter den gegebenen Umständen ist der Entscheid der KESB Nordbünden nur schwer verständlich. Der Berufsbeistand hat aufgrund seiner rund zweijähri- gen Erfahrung mit dem Verbeiständeten der KESB Nordbünden einen begründe- ten Antrag auf Umwandlung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung in eine Begleitbeistandschaft gestellt. Der Beistand des Beschwerdeführers ist in seinem Rechenschaftsbericht auf die einzelnen Vertretungsbereiche einge- gangen und begründete kurz, weshalb eine Änderung der Massnahme angezeigt sei. Schliesslich stellte der Beistand fest, dass sich zwischen ihm und seinem Kli- enten eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt habe und die Zusammenarbeit stets konstruktiv und von gegenseitigem Respekt geprägt gewesen sei. Mit dieser Vertrauensbasis vermöge auch eine Begleitbeistandschaft zu genügen. Zu berücksichtigen ist, dass der Antrag von einer Fachperson stammt, der in den bei- den letzten Jahren den Beschwerdeführer betreut und seine Entwicklung mitver- folgen konnte. Seiner Einschätzung kommt deshalb erhebliches Gewicht zu. 3.3.4. Nicht nachvollziehbar ist unter diesen Umständen die Schlussfolgerung der KESB Nordbünden, eine Begleitbeistandschaft erscheine von vornherein als nicht genügend, ohne dem Antrag des Beistandes eigene gegenteilige Erkenntnisse entgegensetzen zu können. Nur weil der Beistand in seinem Bericht festhielt, dass der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen seine Unterstützung  sei es als Vertreter oder als Berater  benötigte, heisst dies nicht, dass eine blosse Begleit- beistandschaft unzureichend wäre. Ist die nötige Vertrauensbasis vorhanden, so wird der Beschwerdeführer, wo nötig, weiterhin in gewissen Bereichen die Hilfe des Beistandes in Anspruch nehmen. Da eine Beistandschaft auch gemäss dem Vorschlag des Beistandes bestehen bleibt, hat letzterer auch die Möglichkeit, eine gewisse Überwachungsfunktion einzunehmen und dort zu helfen und zu unterstüt- zen, wo es gerade nötig erscheint. 3.4.1. Die Offizial- und Untersuchungsmaxime sind sowohl im Errichtungs- aber auch im Abänderungsverfahren zu beachten (vgl. Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 5 zu Art. 399 ZGB; Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler

9 / 11 [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, N 17 und 33 zu Art. 399 ZGB). Art. 446 Abs. 1 ZGB statuiert den Untersuchungsgrundsatz, aufgrund dessen die Erwach- senenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. In der Umschreibung von Absatz 2 wird der Grundsatz insoweit konkretisiert, als die Behörde angewiesen wird, die "erforderlichen Erkundigungen" einzuziehen und die "notwendigen Beweise" zu erheben. Der Behörde obliegt damit eine unbe- schränkte Pflicht zur Tatsachenfeststellung (Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 5 zu Art. 446 ZGB). 3.4.2. Nicht zulässig ist der Schluss der KESB Nordbünden, weil der Beschwerde- führer in der Vergangenheit aus gesundheitlichen Gründen immer wieder nicht in der Lage gewesen sei, seine Belange in der Personensorge zu erledigen, ändere seine momentane verhältnismässig stabile und selbständige Verfassung nichts. Die stabile Phase sei verhältnismässig kurz. Die KESB Nordbünden verkennt, dass die Notwendigkeit einer Massnahme aufgrund der gegenwärtigen Situation und nicht aus Sicht der Vergangenheit zu beurteilen ist. Gäbe es Hinweise dafür, dass sich eine stabile Phase immer wieder mit einer instabilen mit grösserem Be- treuungsbedarf abwechselt, so wäre die Begründung der KESB Nordbünden ein- leuchtend gewesen. Aus dem Bericht des Beistandes geht aber nichts Derartiges hervor. Für einen von der Einschätzung des Beistandes abweichenden Schluss hätte die KESB Nordbünden schon eigene Abklärungen tätigen müssen. 3.5.1. Weiter statuiert Art. 447 ZGB das Recht der betroffenen Person, vor der Entscheidfindung persönlich (d.h. mündlich) angehört zu werden (Urteil des Bun- desgerichts 5A_540/2013 vom 3.12.2013, E. 3.1.1). Weder die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme noch die Vertretung der betroffenen Person durch ei- nen Rechtsvertreter oder durch einen Verfahrensbeistand reichen demnach aus (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S 7079; zum Ganzen Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 2 zu Art. 447 ZGB). Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung ist die Wahrung der Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person. Ausserdem kann die Anhörung zur Erforschung des Sachverhaltes unentbehrlich sein. Für die ent- scheidende Person ist es oft wichtig, einen aktuellen und eigenen Eindruck von der betroffenen Person zu erhalten (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 5 f. zu Art. 447 ZGB). Von einer Anhörung kann insbesondere dann ab- gesehen werden, wenn diese nach den gesamten Umständen als unverhältnis- mässig erscheint. Als Faustregel gilt, dass umso weniger auf eine Anhörung ver- zichtet werden kann, je schwerer der beabsichtigte Eingriff ist. Unverhältnismäs-

10 / 11 sigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn die Anhörung der betroffenen Person gesundheitliche Schäden zufügen könnte oder die Person sich bis zum Zeitpunkt nicht äussern kann, in welchem ein Endentscheid der Erwachsenenschutzbehörde notwendig ist (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 447 ZGB). 3.5.2. Nicht zu hören ist deshalb auch die Begründung, es liege keine Zustim- mung des Betroffenen zur Errichtung einer Begleitbeistandschaft vor. Zutreffend ist wohl, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Beistand noch nicht zu- stimmend zu seinem Vorschlag äusserte  er stellte sich aber auch nicht dagegen. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 ist jedenfalls keine Zustimmung zur Begleitbeistandschaft zu finden. Da dieser Punkt noch offen war, wäre es auf- grund der Offizialmaxime Aufgabe der KESB Nordbünden gewesen, allenfalls an- lässlich einer Anhörung zu klären, ob der Beschwerdeführer mit der Umwandlung der Vertretungsbeistandschaft in eine Begleitbeistandschaft einverstanden ist. 3.5.3. Die KESB Nordbünden kann sich in vorliegendem Fall auch nicht auf einen Ausnahmefall bezüglich der Anhörung berufen. Insbesondere erscheint es nicht als unverhältnismässig im Rahmen einer zweijährlichen Abklärung bei entspre- chenden Anzeichen eine persönliche Anhörung durchzuführen. Gerade weil sich die Behörde in ihrer Begründung unter anderem auf die fehlende Zustimmung der betroffenen Person beruft (KG act. B.1, Ziff. 4), welche sie im Vergleich zum Bei- stand unterschiedlich deutet, hätte sie  wie dargelegt  die Pflicht zur weiterge- henden Abklärung gehabt. 3.5.4. Es ist somit festzuhalten, dass die KESB Nordbünden ohne genügende Gründe den Antrag des Berufsbeistandes abgewiesen hat. Die Sache ist deshalb an die KESB Nordbünden zurückzuweisen mit dem Auftrag, im Sinne der Erwä- gungen abzuklären, ob die Voraussetzungen zur Umwandlung der Vertretungs- beistandschaft gegeben sei, und hierüber einen neuen Entscheid zu fällen. 4. Bei diesem Ausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubün- den. Dem Beschwerdeführer wird keine aussergerichtliche Entschädigung zuge- sprochen.

11 / 11 III.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 3 / 11 F. Diesen Abweisungsentscheid zog X._____ ans Bundesgericht weiter. Auf- grund offensichtlich unzureichender Begründung wurde mit Urteil vom 9. Mai 2017 nicht auf die Beschwerde eingetreten. G. Der Beistand legte am 3. Juli 2017 das mit dem Errichtungsentscheid auf- geforderte Eingangsinventar per 14. Dezember 2016 zur Genehmigung und ein Budget für die laufende Rechenschaftsperiode zur Kenntnisnahme vor. Dieses wurde von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 geneh- migt. H. Am 23. Januar 2019 erstellte der Beistand einen Rechenschaftsbericht für die Periode vom 15. Dezember 2016 bis zum 31. Oktober 2018 über die Vertre- tungsbeistandschaft für X._____, welchem gleichentags eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde. Der Beistand kommt in dem Bericht abschliessend zu dem Ergebnis, anstelle der bisherigen Massnahme sei eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB zu errichten. I. X._____ verfasste am 31. Januar 2019 eine Stellungnahme zu dem voran- gegangenen Rechenschaftsbericht. Darin äusserte er sich in schwer verständli- cher Weise zu verschiedenen Themen, wie beispielsweise zur Buchhaltung und Administration der Mittel. Zum konkreten Vorschlag des Beistands in Bezug auf die Änderung der Beistandschaft sind keine eindeutigen Äusserungen erkennbar. J. Mit Entscheid vom 21. März 2019, mitgeteilt am 28. März 2019, lehnte die KESB Nordbünden den Antrag um Anpassung der Beistandschaft ab. Stattdessen solle die errichtete Massnahme in unveränderter Weise fortgeführt werden. K. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. April 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden und führte aus, dass die Feststellungen der KESB Nordbünden betreffend seine angeblich fehlende Zu- stimmung zur Begleitbeistandschaft falsch seien. Zu inhaltlichen Gründen seien "Einsichten möglich, die aus den bisherigen Beistandschaftsjahren (zwei) gefun- den sind, gegenseitig" (KG act. A.1). Er konkretisierte, dass das Gespräch sinnvoll sei. L. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 beantragte die KESB Nord- bünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese eingetreten werden könne.

E. 3.1 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person ein- greifen (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2018, N 9 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) dürfen behördliche Massnahmen nur angeordnet werden, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü- gend erscheint. Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass, d.h. bedürfnisge- recht zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestim- men und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzu- legen (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.w.H.; Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Bei dem Beschwerdeführer war eine psychische Er- krankung (paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.0 und ICD-10: F20.9]), die in verschiedenen Lebensbereichen erhebliche Auswirkungen zeitigte, Auslöser sei- nes Schwächezustandes (vgl. KESB act. C22, C17, C13 und A8). In seinem Urteil vom 6. März 2017 sah das Kantonsgericht von Graubünden den Schwächezu- stand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als gegeben an und erachtete die Errich- tung einer Vertretungsbeistandschaft für X._____ infolgedessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit als angezeigt.

E. 3.2 Aus Art. 414 ZGB erschliesst sich eine unverzügliche Meldungspflicht des Beistandes oder der Beiständin an die Erwachsenenschutzbehörde über Umstän- de, die einer Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Mass- nahme ermöglichen (vgl. auch Ziff. 6 des Entscheids zur Beistandserrichtung vom

14. Dezember 2016). Die Bestimmung soll sicherstellen, dass der betreuten Per- son der aufgrund des Schwächezustandes zustehende Schutz und die erforderli-

E. 4 / 11

M.

Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den

Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-

gegangen.

II. Erwägungen

1.1.

Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen-

schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach

Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB;

BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be-

schwerdeinstanz.

1.2.

Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am

Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung

der KESB Nordbünden direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba-

sel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommen-

tar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). X._____ ist somit als unmittel-

bar Betroffener des angefochtenen Entscheids ohne weiteres zu dessen Anfech-

tung legitimiert.

1.3.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage

seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. März 2019

wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2019 mitgeteilt. Damit ist die am

27. April 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangene Eingabe frist-

gerecht erfolgt.

1.4.

Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich

und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun-

gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi-

vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom

28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42

zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes

Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus

hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht

einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend fehlt

der Beschwerdeschrift vom 27. April 2019 ein eigentliches Rechtsbegehren. Der

Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er mit der Schluss-

folgerung der KESB Nordbünden, er habe seine Zustimmung zu einer Begleitbei-

standschaft nicht gegeben, nicht einverstanden ist. Was er genau mit den "inhaltli-

E. 5 / 11

chen" (KG act. A.1) Gründen für die Beibehaltung der Vertretungsbeistandschaft

meint, ist aus seiner Beschwerde nicht ohne weiteres ersichtlich. Offensichtlich ist

aber, dass er die Auffassung der KESB Nordbünden nicht teilt und diese als falsch

bezeichnet. Bereits aus der Tatsache, dass er gegen den Entscheid der KESB

Nordbünden Beschwerde eingereicht hat, folgt ohne Zweifel, dass er den Ent-

scheid so nicht akzeptieren will. Die zwar nicht leicht verständlichen Ausführungen

in der Beschwerdeschrift deuten darauf hin, dass er mit dem Vorschlag des Bei-

stands einverstanden wäre, die Vertretungsbeistandschaft in eine blosse Begleit-

beistandschaft umzuwandeln. Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob die KESB

Nordbünden den entsprechenden Antrag des Beistandes zu Recht abgelehnt hat.

1.5.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz-

behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c

ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, da die aufschie-

bende Wirkung des Rechtsmittels weder durch die KESB Nordbünden entzogen

wurde noch für die Beschwerdeinstanz ein Grund besteht, diese zu entziehen.

2.1.

Zu beachten sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli-

chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen

Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB

keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O.,

N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un-

eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle

festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen-

dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich –

wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit

des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

(Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas-

ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 446 ZGB

m.w.H.). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das

Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurtei-

lung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme

grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB Nordbünden bzw. der

Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40

zu Art. 446 ZGB).

2.2.

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet-

zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-

chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die

E. 6 / 11 Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).

E. 7 / 11

che Hilfe gewährt werden. Es soll damit aber auch vermieden werden, dass Per-

sonen länger als nötig unter einer Erwachsenen- oder Kindesschutzmassnahme

oder einer Massnahme mit zu weitgehendem Eingriff in die Rechtsstellung und

Freiheit der Person stehen. Erfahrungsgemäss besteht die Tendenz, dass eine

einmal

errichtete

Massnahme

bestehen

bleibt

(Häfeli,

in:

Büchler/Hä-

feli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, N 4 zu Art. 414 ZGB).

Die KESB Nordbünden ihrerseits hat eine Beistandschaft auf Antrag der betroffe-

nen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen aufzuheben,

sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Dies ist etwa dann der Fall,

wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten

selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich

ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat. So kann eine Vertretungs-

/Verwaltungsbeistandschaft aufgehoben und eine Begleitbeistandschaft errichtet

werden.

3.3.1. In dem Rechenschaftsbericht vom 23. Januar 2019 führte der Beistand aus,

dass der Beschwerdeführer sämtliche Zielsetzungen erreicht habe. Die Selbstän-

digkeit seines Klienten im Bereich Wohnen zeige sich in der Haushaltsführung wie

auch in der Bezahlung der Miete, wobei der Beschwerdeführer jeweils auf keine

Hilfe angewiesen sei. Gesundheitlich sei er sehr stabil gewesen und habe in den

vergangenen zwei Jahren keine stationären Therapien benötigt. Nach Bedarf

nehme dieser rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch. Wegen Arbeitsunfähig-

keit beziehe der Beschwerdeführer eine IV-Rente. Weiter stellte der Beistand fest,

dass sich für seinen Klienten keine Massnahme zur Vermeidung eines Liquidität-

sengpasses resp. einer Überschuldung aufdränge. Zwischen den beiden habe

sich eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt. Gespräche bei der Berufsbeistand-

schaft fanden in der Regel jede 6 Wochen statt. Der Beistand kam in seinem Be-

richt abschliessend zur Erkenntnis, dass sein Klient in der entsprechenden Be-

richtsperiode bewiesen habe, dass er in den meisten Lebensbereichen genügend

selbständig handeln konnte. Trotz anfänglichem Widerstand gegenüber der

Schutzmassnahme sei die Zusammenarbeit mit dem Beistand konstruktiv gewe-

sen. In den Bereichen Administration, Steuern und Budget sei der Beschwerdefüh-

rer auf Fachhilfe angewiesen. Der konkrete Vorschlag des Beistandes lautete

demnach auf Errichtung einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB.

3.3.2. Ohne eine einzige eigene Abklärung oder Anhörung des Betroffenen im

Zusammenhang mit einer möglichen Umwandlung der Massnahme kam die KESB

Nordbünden in ihrem Entscheid vom 21. März 2011 zum Schluss, der Antrag des

Beistandes sei abzulehnen. Die Erwachsenenschutzbehörde begründete ihren

E. 8 / 11

Entscheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer der Änderung nicht zuge-

stimmt habe und verwies dabei auf die Besprechung mit dessen Beistand. Weiter

führte sie aus, erscheine die Begleitbeistandschaft von vornherein als nicht genü-

gend. Der ganze bisherige Verlauf zeige, dass der Beschwerdeführer gesund-

heitsbedingt in zentralen Lebensbereichen, wie Finanzen und Administration nicht

selbständig handlungsfähig und auf Vertretung angewiesen sei. Die momentan

relativ stabile und selbständige Verfassung des Beschwerdeführers sei aus Ge-

samtsicht verhältnismässig kurz.

3.3.3. Unter den gegebenen Umständen ist der Entscheid der KESB Nordbünden

nur schwer verständlich. Der Berufsbeistand hat aufgrund seiner rund zweijähri-

gen Erfahrung mit dem Verbeiständeten der KESB Nordbünden einen begründe-

ten Antrag auf Umwandlung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal-

tung in eine Begleitbeistandschaft gestellt. Der Beistand des Beschwerdeführers

ist in seinem Rechenschaftsbericht auf die einzelnen Vertretungsbereiche einge-

gangen und begründete kurz, weshalb eine Änderung der Massnahme angezeigt

sei. Schliesslich stellte der Beistand fest, dass sich zwischen ihm und seinem Kli-

enten eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt habe und die Zusammenarbeit

stets konstruktiv und von gegenseitigem Respekt geprägt gewesen sei. Mit dieser

Vertrauensbasis vermöge auch eine Begleitbeistandschaft zu genügen. Zu

berücksichtigen ist, dass der Antrag von einer Fachperson stammt, der in den bei-

den letzten Jahren den Beschwerdeführer betreut und seine Entwicklung mitver-

folgen konnte. Seiner Einschätzung kommt deshalb erhebliches Gewicht zu.

3.3.4. Nicht nachvollziehbar ist unter diesen Umständen die Schlussfolgerung der

KESB Nordbünden, eine Begleitbeistandschaft erscheine von vornherein als nicht

genügend, ohne dem Antrag des Beistandes eigene gegenteilige Erkenntnisse

entgegensetzen zu können. Nur weil der Beistand in seinem Bericht festhielt, dass

der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen seine Unterstützung  sei es als

Vertreter oder als Berater  benötigte, heisst dies nicht, dass eine blosse Begleit-

beistandschaft unzureichend wäre. Ist die nötige Vertrauensbasis vorhanden, so

wird der Beschwerdeführer, wo nötig, weiterhin in gewissen Bereichen die Hilfe

des Beistandes in Anspruch nehmen. Da eine Beistandschaft auch gemäss dem

Vorschlag des Beistandes bestehen bleibt, hat letzterer auch die Möglichkeit, eine

gewisse Überwachungsfunktion einzunehmen und dort zu helfen und zu unterstüt-

zen, wo es gerade nötig erscheint.

3.4.1. Die Offizial- und Untersuchungsmaxime sind sowohl im Errichtungs- aber

auch im Abänderungsverfahren zu beachten (vgl. Yvo Biderbost/Helmut Henkel,

a.a.O., N 5 zu Art. 399 ZGB; Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler

E. 9 / 11

[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, N 17 und 33 zu Art. 399 ZGB). Art. 446

Abs. 1 ZGB statuiert den Untersuchungsgrundsatz, aufgrund dessen die Erwach-

senenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. In der

Umschreibung von Absatz 2 wird der Grundsatz insoweit konkretisiert, als die

Behörde angewiesen wird, die "erforderlichen Erkundigungen" einzuziehen und

die "notwendigen Beweise" zu erheben. Der Behörde obliegt damit eine unbe-

schränkte Pflicht zur Tatsachenfeststellung (Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob

[Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB

und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 5 zu Art. 446 ZGB).

3.4.2. Nicht zulässig ist der Schluss der KESB Nordbünden, weil der Beschwerde-

führer in der Vergangenheit aus gesundheitlichen Gründen immer wieder nicht in

der Lage gewesen sei, seine Belange in der Personensorge zu erledigen, ändere

seine momentane verhältnismässig stabile und selbständige Verfassung nichts.

Die stabile Phase sei verhältnismässig kurz. Die KESB Nordbünden verkennt,

dass die Notwendigkeit einer Massnahme aufgrund der gegenwärtigen Situation

und nicht aus Sicht der Vergangenheit zu beurteilen ist. Gäbe es Hinweise dafür,

dass sich eine stabile Phase immer wieder mit einer instabilen mit grösserem Be-

treuungsbedarf abwechselt, so wäre die Begründung der KESB Nordbünden ein-

leuchtend gewesen. Aus dem Bericht des Beistandes geht aber nichts Derartiges

hervor. Für einen von der Einschätzung des Beistandes abweichenden Schluss

hätte die KESB Nordbünden schon eigene Abklärungen tätigen müssen.

3.5.1. Weiter statuiert Art. 447 ZGB das Recht der betroffenen Person, vor der

Entscheidfindung persönlich (d.h. mündlich) angehört zu werden (Urteil des Bun-

desgerichts 5A_540/2013 vom 3.12.2013, E. 3.1.1). Weder die Gelegenheit zur

schriftlichen Stellungnahme noch die Vertretung der betroffenen Person durch ei-

nen Rechtsvertreter oder durch einen Verfahrensbeistand reichen demnach aus

(vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O.,

S 7079; zum Ganzen Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 2 zu

Art. 447 ZGB). Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung ist die Wahrung der

Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person. Ausserdem kann

die Anhörung zur Erforschung des Sachverhaltes unentbehrlich sein. Für die ent-

scheidende Person ist es oft wichtig, einen aktuellen und eigenen Eindruck von

der betroffenen Person zu erhalten (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti,

a.a.O., N 5 f. zu Art. 447 ZGB). Von einer Anhörung kann insbesondere dann ab-

gesehen werden, wenn diese nach den gesamten Umständen als unverhältnis-

mässig erscheint. Als Faustregel gilt, dass umso weniger auf eine Anhörung ver-

zichtet werden kann, je schwerer der beabsichtigte Eingriff ist. Unverhältnismäs-

E. 10 / 11

sigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn die Anhörung der betroffenen Person

gesundheitliche Schäden zufügen könnte oder die Person sich bis zum Zeitpunkt

nicht äussern kann, in welchem ein Endentscheid der Erwachsenenschutzbehörde

notwendig ist (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 13 ff. zu

Art. 447 ZGB).

3.5.2. Nicht zu hören ist deshalb auch die Begründung, es liege keine Zustim-

mung des Betroffenen zur Errichtung einer Begleitbeistandschaft vor. Zutreffend

ist wohl, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Beistand noch nicht zu-

stimmend zu seinem Vorschlag äusserte  er stellte sich aber auch nicht dagegen.

In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 ist jedenfalls keine Zustimmung zur

Begleitbeistandschaft zu finden. Da dieser Punkt noch offen war, wäre es auf-

grund der Offizialmaxime Aufgabe der KESB Nordbünden gewesen, allenfalls an-

lässlich einer Anhörung zu klären, ob der Beschwerdeführer mit der Umwandlung

der Vertretungsbeistandschaft in eine Begleitbeistandschaft einverstanden ist.

3.5.3. Die KESB Nordbünden kann sich in vorliegendem Fall auch nicht auf einen

Ausnahmefall bezüglich der Anhörung berufen. Insbesondere erscheint es nicht

als unverhältnismässig im Rahmen einer zweijährlichen Abklärung bei entspre-

chenden Anzeichen eine persönliche Anhörung durchzuführen. Gerade weil sich

die Behörde in ihrer Begründung unter anderem auf die fehlende Zustimmung der

betroffenen Person beruft (KG act. B.1, Ziff. 4), welche sie im Vergleich zum Bei-

stand unterschiedlich deutet, hätte sie  wie dargelegt  die Pflicht zur weiterge-

henden Abklärung gehabt.

3.5.4. Es ist somit festzuhalten, dass die KESB Nordbünden ohne genügende

Gründe den Antrag des Berufsbeistandes abgewiesen hat. Die Sache ist deshalb

an die KESB Nordbünden zurückzuweisen mit dem Auftrag, im Sinne der Erwä-

gungen abzuklären, ob die Voraussetzungen zur Umwandlung der Vertretungs-

beistandschaft gegeben sei, und hierüber einen neuen Entscheid zu fällen.

4.

Bei diesem Ausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

welche vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubün-

den. Dem Beschwerdeführer wird keine aussergerichtliche Entschädigung zuge-

sprochen.

E. 11 / 11 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass Ziffer 4 des Ent- scheids der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 21. März 2019 aufgehoben wird und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 7. August 2019 Referenz ZK1 19 72 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Beistandschaft (Ablehnung des Antrags auf Anpassung) Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 21.03.2019, mitgeteilt am 28.03.2019 Mitteilung

13. August 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. Zwei von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden eröffnete Abklärungsverfahren im Februar 2014 und im Janu- ar 2015 wurden mit der Feststellung abgeschlossen, dass die geprüften Hilfestel- lungen als nicht notwendig erachtet wurden und keine genügenden Hinweise vor- lagen, die eine Massnahme gegen den Willen von X._____ rechtfertigten. Auf- grund einer Gefährdungsmeldung von A._____, der ehemaligen Arbeitgeberin von X._____, vom 30. März 2016 befasste sich die KESB Nordbünden erneut mit X._____. Auch dieses Abklärungsverfahren endete am 5. Juli 2016 ohne Erlass von Massnahmen. B. In der Folge und aufgrund erneuter Hinweise über die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie der Ankündigung, dass er die ambulante psychiatrische Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten abbrechen werde, teilte die KESB Nordbünden X._____ am 26. Oktober 2016 mit, dass erneut Ab- klärungen zum fraglichen Schutzbedarf aufgenommen werden. C. In der Folge erging der Entscheid der Kollegialbehörde KESB Nordbünden vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 23. Dezember 2016, mit welchem für X._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. 395 ZGB) für die Bereiche Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit und Bildung, öffentliche Verwaltung, Versicherungen und soziale Teilhabe errichtet und A._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beistand eingesetzt wurde. Die Beistandsperson wurde gehalten, der KESB Nordbünden alle zwei Jahre (erstmals per 31. Oktober 2018) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Re- chenschaftsbericht und ein aktuelles Budget einzureichen und bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von X._____ die KESB Nord- bünden zu informieren. D. Dagegen erhob X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts teilte X._____ mit, dass seine Beschwerdeeingabe keinen rechtsgenüglichen Antrag gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB enthalte. In der Folge berichtigte X._____ seine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 14. Dezember 2016. E. Mit Entscheid vom 6. März 2017 stützte das Kantonsgericht von Graubün- den den Entscheid der KESB Nordbünden und wies die Beschwerde ab.

3 / 11 F. Diesen Abweisungsentscheid zog X._____ ans Bundesgericht weiter. Auf- grund offensichtlich unzureichender Begründung wurde mit Urteil vom 9. Mai 2017 nicht auf die Beschwerde eingetreten. G. Der Beistand legte am 3. Juli 2017 das mit dem Errichtungsentscheid auf- geforderte Eingangsinventar per 14. Dezember 2016 zur Genehmigung und ein Budget für die laufende Rechenschaftsperiode zur Kenntnisnahme vor. Dieses wurde von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 geneh- migt. H. Am 23. Januar 2019 erstellte der Beistand einen Rechenschaftsbericht für die Periode vom 15. Dezember 2016 bis zum 31. Oktober 2018 über die Vertre- tungsbeistandschaft für X._____, welchem gleichentags eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde. Der Beistand kommt in dem Bericht abschliessend zu dem Ergebnis, anstelle der bisherigen Massnahme sei eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB zu errichten. I. X._____ verfasste am 31. Januar 2019 eine Stellungnahme zu dem voran- gegangenen Rechenschaftsbericht. Darin äusserte er sich in schwer verständli- cher Weise zu verschiedenen Themen, wie beispielsweise zur Buchhaltung und Administration der Mittel. Zum konkreten Vorschlag des Beistands in Bezug auf die Änderung der Beistandschaft sind keine eindeutigen Äusserungen erkennbar. J. Mit Entscheid vom 21. März 2019, mitgeteilt am 28. März 2019, lehnte die KESB Nordbünden den Antrag um Anpassung der Beistandschaft ab. Stattdessen solle die errichtete Massnahme in unveränderter Weise fortgeführt werden. K. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. April 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden und führte aus, dass die Feststellungen der KESB Nordbünden betreffend seine angeblich fehlende Zu- stimmung zur Begleitbeistandschaft falsch seien. Zu inhaltlichen Gründen seien "Einsichten möglich, die aus den bisherigen Beistandschaftsjahren (zwei) gefun- den sind, gegenseitig" (KG act. A.1). Er konkretisierte, dass das Gespräch sinnvoll sei. L. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 beantragte die KESB Nord- bünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese eingetreten werden könne.

4 / 11 M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB Nordbünden direkt betroffene Person (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommen- tar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). X._____ ist somit als unmittel- bar Betroffener des angefochtenen Entscheids ohne weiteres zu dessen Anfech- tung legitimiert. 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 21. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2019 mitgeteilt. Damit ist die am

27. April 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangene Eingabe frist- gerecht erfolgt. 1.4. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom

28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend fehlt der Beschwerdeschrift vom 27. April 2019 ein eigentliches Rechtsbegehren. Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er mit der Schluss- folgerung der KESB Nordbünden, er habe seine Zustimmung zu einer Begleitbei- standschaft nicht gegeben, nicht einverstanden ist. Was er genau mit den "inhaltli-

5 / 11 chen" (KG act. A.1) Gründen für die Beibehaltung der Vertretungsbeistandschaft meint, ist aus seiner Beschwerde nicht ohne weiteres ersichtlich. Offensichtlich ist aber, dass er die Auffassung der KESB Nordbünden nicht teilt und diese als falsch bezeichnet. Bereits aus der Tatsache, dass er gegen den Entscheid der KESB Nordbünden Beschwerde eingereicht hat, folgt ohne Zweifel, dass er den Ent- scheid so nicht akzeptieren will. Die zwar nicht leicht verständlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift deuten darauf hin, dass er mit dem Vorschlag des Bei- stands einverstanden wäre, die Vertretungsbeistandschaft in eine blosse Begleit- beistandschaft umzuwandeln. Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob die KESB Nordbünden den entsprechenden Antrag des Beistandes zu Recht abgelehnt hat. 1.5. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, da die aufschie- bende Wirkung des Rechtsmittels weder durch die KESB Nordbünden entzogen wurde noch für die Beschwerdeinstanz ein Grund besteht, diese zu entziehen. 2.1. Zu beachten sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurtei- lung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB Nordbünden bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 2.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die

6 / 11 Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.1. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person ein- greifen (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2018, N 9 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) dürfen behördliche Massnahmen nur angeordnet werden, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü- gend erscheint. Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass, d.h. bedürfnisge- recht zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestim- men und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzu- legen (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.w.H.; Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Bei dem Beschwerdeführer war eine psychische Er- krankung (paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.0 und ICD-10: F20.9]), die in verschiedenen Lebensbereichen erhebliche Auswirkungen zeitigte, Auslöser sei- nes Schwächezustandes (vgl. KESB act. C22, C17, C13 und A8). In seinem Urteil vom 6. März 2017 sah das Kantonsgericht von Graubünden den Schwächezu- stand i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als gegeben an und erachtete die Errich- tung einer Vertretungsbeistandschaft für X._____ infolgedessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit als angezeigt. 3.2. Aus Art. 414 ZGB erschliesst sich eine unverzügliche Meldungspflicht des Beistandes oder der Beiständin an die Erwachsenenschutzbehörde über Umstän- de, die einer Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Mass- nahme ermöglichen (vgl. auch Ziff. 6 des Entscheids zur Beistandserrichtung vom

14. Dezember 2016). Die Bestimmung soll sicherstellen, dass der betreuten Per- son der aufgrund des Schwächezustandes zustehende Schutz und die erforderli-

7 / 11 che Hilfe gewährt werden. Es soll damit aber auch vermieden werden, dass Per- sonen länger als nötig unter einer Erwachsenen- oder Kindesschutzmassnahme oder einer Massnahme mit zu weitgehendem Eingriff in die Rechtsstellung und Freiheit der Person stehen. Erfahrungsgemäss besteht die Tendenz, dass eine einmal errichtete Massnahme bestehen bleibt (Häfeli, in: Büchler/Hä- feli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, N 4 zu Art. 414 ZGB). Die KESB Nordbünden ihrerseits hat eine Beistandschaft auf Antrag der betroffe- nen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen aufzuheben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat. So kann eine Vertretungs- /Verwaltungsbeistandschaft aufgehoben und eine Begleitbeistandschaft errichtet werden. 3.3.1. In dem Rechenschaftsbericht vom 23. Januar 2019 führte der Beistand aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche Zielsetzungen erreicht habe. Die Selbstän- digkeit seines Klienten im Bereich Wohnen zeige sich in der Haushaltsführung wie auch in der Bezahlung der Miete, wobei der Beschwerdeführer jeweils auf keine Hilfe angewiesen sei. Gesundheitlich sei er sehr stabil gewesen und habe in den vergangenen zwei Jahren keine stationären Therapien benötigt. Nach Bedarf nehme dieser rechtzeitig medizinische Hilfe in Anspruch. Wegen Arbeitsunfähig- keit beziehe der Beschwerdeführer eine IV-Rente. Weiter stellte der Beistand fest, dass sich für seinen Klienten keine Massnahme zur Vermeidung eines Liquidität- sengpasses resp. einer Überschuldung aufdränge. Zwischen den beiden habe sich eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt. Gespräche bei der Berufsbeistand- schaft fanden in der Regel jede 6 Wochen statt. Der Beistand kam in seinem Be- richt abschliessend zur Erkenntnis, dass sein Klient in der entsprechenden Be- richtsperiode bewiesen habe, dass er in den meisten Lebensbereichen genügend selbständig handeln konnte. Trotz anfänglichem Widerstand gegenüber der Schutzmassnahme sei die Zusammenarbeit mit dem Beistand konstruktiv gewe- sen. In den Bereichen Administration, Steuern und Budget sei der Beschwerdefüh- rer auf Fachhilfe angewiesen. Der konkrete Vorschlag des Beistandes lautete demnach auf Errichtung einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB. 3.3.2. Ohne eine einzige eigene Abklärung oder Anhörung des Betroffenen im Zusammenhang mit einer möglichen Umwandlung der Massnahme kam die KESB Nordbünden in ihrem Entscheid vom 21. März 2011 zum Schluss, der Antrag des Beistandes sei abzulehnen. Die Erwachsenenschutzbehörde begründete ihren

8 / 11 Entscheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer der Änderung nicht zuge- stimmt habe und verwies dabei auf die Besprechung mit dessen Beistand. Weiter führte sie aus, erscheine die Begleitbeistandschaft von vornherein als nicht genü- gend. Der ganze bisherige Verlauf zeige, dass der Beschwerdeführer gesund- heitsbedingt in zentralen Lebensbereichen, wie Finanzen und Administration nicht selbständig handlungsfähig und auf Vertretung angewiesen sei. Die momentan relativ stabile und selbständige Verfassung des Beschwerdeführers sei aus Ge- samtsicht verhältnismässig kurz. 3.3.3. Unter den gegebenen Umständen ist der Entscheid der KESB Nordbünden nur schwer verständlich. Der Berufsbeistand hat aufgrund seiner rund zweijähri- gen Erfahrung mit dem Verbeiständeten der KESB Nordbünden einen begründe- ten Antrag auf Umwandlung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung in eine Begleitbeistandschaft gestellt. Der Beistand des Beschwerdeführers ist in seinem Rechenschaftsbericht auf die einzelnen Vertretungsbereiche einge- gangen und begründete kurz, weshalb eine Änderung der Massnahme angezeigt sei. Schliesslich stellte der Beistand fest, dass sich zwischen ihm und seinem Kli- enten eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt habe und die Zusammenarbeit stets konstruktiv und von gegenseitigem Respekt geprägt gewesen sei. Mit dieser Vertrauensbasis vermöge auch eine Begleitbeistandschaft zu genügen. Zu berücksichtigen ist, dass der Antrag von einer Fachperson stammt, der in den bei- den letzten Jahren den Beschwerdeführer betreut und seine Entwicklung mitver- folgen konnte. Seiner Einschätzung kommt deshalb erhebliches Gewicht zu. 3.3.4. Nicht nachvollziehbar ist unter diesen Umständen die Schlussfolgerung der KESB Nordbünden, eine Begleitbeistandschaft erscheine von vornherein als nicht genügend, ohne dem Antrag des Beistandes eigene gegenteilige Erkenntnisse entgegensetzen zu können. Nur weil der Beistand in seinem Bericht festhielt, dass der Beschwerdeführer in gewissen Bereichen seine Unterstützung  sei es als Vertreter oder als Berater  benötigte, heisst dies nicht, dass eine blosse Begleit- beistandschaft unzureichend wäre. Ist die nötige Vertrauensbasis vorhanden, so wird der Beschwerdeführer, wo nötig, weiterhin in gewissen Bereichen die Hilfe des Beistandes in Anspruch nehmen. Da eine Beistandschaft auch gemäss dem Vorschlag des Beistandes bestehen bleibt, hat letzterer auch die Möglichkeit, eine gewisse Überwachungsfunktion einzunehmen und dort zu helfen und zu unterstüt- zen, wo es gerade nötig erscheint. 3.4.1. Die Offizial- und Untersuchungsmaxime sind sowohl im Errichtungs- aber auch im Abänderungsverfahren zu beachten (vgl. Yvo Biderbost/Helmut Henkel, a.a.O., N 5 zu Art. 399 ZGB; Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler

9 / 11 [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, N 17 und 33 zu Art. 399 ZGB). Art. 446 Abs. 1 ZGB statuiert den Untersuchungsgrundsatz, aufgrund dessen die Erwach- senenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. In der Umschreibung von Absatz 2 wird der Grundsatz insoweit konkretisiert, als die Behörde angewiesen wird, die "erforderlichen Erkundigungen" einzuziehen und die "notwendigen Beweise" zu erheben. Der Behörde obliegt damit eine unbe- schränkte Pflicht zur Tatsachenfeststellung (Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 5 zu Art. 446 ZGB). 3.4.2. Nicht zulässig ist der Schluss der KESB Nordbünden, weil der Beschwerde- führer in der Vergangenheit aus gesundheitlichen Gründen immer wieder nicht in der Lage gewesen sei, seine Belange in der Personensorge zu erledigen, ändere seine momentane verhältnismässig stabile und selbständige Verfassung nichts. Die stabile Phase sei verhältnismässig kurz. Die KESB Nordbünden verkennt, dass die Notwendigkeit einer Massnahme aufgrund der gegenwärtigen Situation und nicht aus Sicht der Vergangenheit zu beurteilen ist. Gäbe es Hinweise dafür, dass sich eine stabile Phase immer wieder mit einer instabilen mit grösserem Be- treuungsbedarf abwechselt, so wäre die Begründung der KESB Nordbünden ein- leuchtend gewesen. Aus dem Bericht des Beistandes geht aber nichts Derartiges hervor. Für einen von der Einschätzung des Beistandes abweichenden Schluss hätte die KESB Nordbünden schon eigene Abklärungen tätigen müssen. 3.5.1. Weiter statuiert Art. 447 ZGB das Recht der betroffenen Person, vor der Entscheidfindung persönlich (d.h. mündlich) angehört zu werden (Urteil des Bun- desgerichts 5A_540/2013 vom 3.12.2013, E. 3.1.1). Weder die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme noch die Vertretung der betroffenen Person durch ei- nen Rechtsvertreter oder durch einen Verfahrensbeistand reichen demnach aus (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S 7079; zum Ganzen Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 2 zu Art. 447 ZGB). Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung ist die Wahrung der Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person. Ausserdem kann die Anhörung zur Erforschung des Sachverhaltes unentbehrlich sein. Für die ent- scheidende Person ist es oft wichtig, einen aktuellen und eigenen Eindruck von der betroffenen Person zu erhalten (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 5 f. zu Art. 447 ZGB). Von einer Anhörung kann insbesondere dann ab- gesehen werden, wenn diese nach den gesamten Umständen als unverhältnis- mässig erscheint. Als Faustregel gilt, dass umso weniger auf eine Anhörung ver- zichtet werden kann, je schwerer der beabsichtigte Eingriff ist. Unverhältnismäs-

10 / 11 sigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn die Anhörung der betroffenen Person gesundheitliche Schäden zufügen könnte oder die Person sich bis zum Zeitpunkt nicht äussern kann, in welchem ein Endentscheid der Erwachsenenschutzbehörde notwendig ist (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 447 ZGB). 3.5.2. Nicht zu hören ist deshalb auch die Begründung, es liege keine Zustim- mung des Betroffenen zur Errichtung einer Begleitbeistandschaft vor. Zutreffend ist wohl, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Beistand noch nicht zu- stimmend zu seinem Vorschlag äusserte  er stellte sich aber auch nicht dagegen. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 ist jedenfalls keine Zustimmung zur Begleitbeistandschaft zu finden. Da dieser Punkt noch offen war, wäre es auf- grund der Offizialmaxime Aufgabe der KESB Nordbünden gewesen, allenfalls an- lässlich einer Anhörung zu klären, ob der Beschwerdeführer mit der Umwandlung der Vertretungsbeistandschaft in eine Begleitbeistandschaft einverstanden ist. 3.5.3. Die KESB Nordbünden kann sich in vorliegendem Fall auch nicht auf einen Ausnahmefall bezüglich der Anhörung berufen. Insbesondere erscheint es nicht als unverhältnismässig im Rahmen einer zweijährlichen Abklärung bei entspre- chenden Anzeichen eine persönliche Anhörung durchzuführen. Gerade weil sich die Behörde in ihrer Begründung unter anderem auf die fehlende Zustimmung der betroffenen Person beruft (KG act. B.1, Ziff. 4), welche sie im Vergleich zum Bei- stand unterschiedlich deutet, hätte sie  wie dargelegt  die Pflicht zur weiterge- henden Abklärung gehabt. 3.5.4. Es ist somit festzuhalten, dass die KESB Nordbünden ohne genügende Gründe den Antrag des Berufsbeistandes abgewiesen hat. Die Sache ist deshalb an die KESB Nordbünden zurückzuweisen mit dem Auftrag, im Sinne der Erwä- gungen abzuklären, ob die Voraussetzungen zur Umwandlung der Vertretungs- beistandschaft gegeben sei, und hierüber einen neuen Entscheid zu fällen. 4. Bei diesem Ausgang verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubün- den. Dem Beschwerdeführer wird keine aussergerichtliche Entschädigung zuge- sprochen.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass Ziffer 4 des Ent- scheids der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 21. März 2019 aufgehoben wird und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: